Mag. Helge Schreyer

Verwaltungsstrafrecht

Verwaltungsstrafrecht

Verwaltungsstrafrecht und Strafrecht sind nicht dasselbe. Der Großteil der Gesetzesverletzungen wird nicht von Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden verfolgt und bestraft.

Nachstehende Gesetze enthalten beispielsweise Verwaltungsstraftatbestände:

  • Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG)
  • Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)

 

Mit dem Verwaltungsstrafrecht kann nahezu jeder in Berührung kommen:

  • Ich habe den Termin für die Kfz-Begutachtung übersehen. Gibt es einen Toleranzzeitraum, in dem ich die Begutachtung nachholen kann?
  • Ich habe eine Anonymverfügung erhalten. Muss ich die Gelstrafe unverzüglich begleichen?
  • Es wurde mir der Führerschein entzogen. Kann ich mich gegen den Grund des Führerscheinentzuges zur Wehr setzen?
  • Ich habe Probleme mit der Baubehörde. Kann ich mich gegen eine Geldstrafe zur Wehr setzen?

Meine Kanzlei bietet Ihnen individuelle und persönliche Betreuung bei Ihren verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten.

Meine Kanzlei bietet Ihnen – PERSÖNLICH. KOMPETENT. DISKRET. – Unterstützung:

  • bei der Bekämpfung rechtswidriger Bescheide
  • bei verkehrsrechtlichen Problemen
  • bei der auch nachträglichen Geltendmachung von Milderungsgründen
  • bei der Bekämpfung möglicherweise rechtswidriger Verordnungen oder Gesetze
  • ich berate Sie präventiv über Strafvorschriften