Mag. Helge Schreyer

Arzthaftung

Arzthaftung

Nach allen Regeln der Kunst?

In den letzten Jahren haben Behandlungsvorwürfe gegen Ärzte erheblich zugenommen. Bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Ärzten besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.
Sie wurden als Patient falsch behandelt/aufgeklärt und wollen sich daher zur Wehr setzen?
Die Basis des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient bildet der Behandlungsvertrag. Werden die sich hieraus ergebenden Pflichten verletzt, stellt sich die Frage nach der Haftung. Das Arzthaftungsrecht unterscheidet zwischen Behandlungsfehler (Kunstfehler) und Aufklärungsfehler.

Beispiele für Behandlungsfehler sind:

  • Diagnosefehler
  • Therapiefehler
  • Kompetenzüberschreitung
  • Fehlerhafte Bedienung von medizinischen Geräten
  • Unzureichende Überwachung bei stationärer Aufnahme
  • Fehlerhafte Organisation

Ein wesentlicher Punkt der Arzthaftung ist auch die Aufklärung und Einwilligung des Patienten.
Vor einer Operation/Behandlung muss der Patient ausreichend und rechtzeitig über die wesentlichen Risiken und Folgen oder deren Nichtdurchführung und über Alternativen aufgeklärt werden.

Der Patient muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen.
Eine Einwilligung kann, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend, nur dann wirksam abgegeben werden, wenn der Patient über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seiner möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.

 

 

Ihre möglichen Ansprüche:

  • Heilungskosten und Pflegekosten
  • Schmerzengeld
  • Verdienstentgang
  • Ersatz für Verunstaltungen
  • Unterhaltsansprüche Angehöriger
  • Haftungsfeststellung für künftige Schäden

Als Rechtsanwalt für Arzthaftung (Medizinrecht) unterstütze ich Sie, wenn es um Ihre Ansprüche geht. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.